Welche Rechte hat ein Aufsichtsrat?

Welche Rechte hat eigentlich ein Aufsichtsrat? Welche Fragen müssen dem Aufsichtsrat beantwortet werden - und welche nicht? Die Fraktion DIE LINKE+ hat dazu in der Dezember-Sitzung des Rates nachfolgenden Antrag für den Aufsichtsrat des Klinikums gestellt.

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

wir bitten anlässlich der Neukonstituierung des Aufsichtsrates der Klinikum Dortmund gGmbH um Beratung und Beschlussfassung des nachstehenden Antrages.

Beschluss:

Der Rat der Stadt Dortmund weist die Gesellschafterversammlung der Klinikum Dortmund gGmbH an den §10, Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ersatzlos zu streichen. Damit sollen die Informationsrechte des Aufsichtsrates der Klinikum Dortmund gGmbH wiederhergestellt werden.

Begründung:

In §10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages heißt es: „Die in § 52 GmbHG genannten Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf den Aufsichtsrat keine Anwendung“.

In § 52 GmbH Gesetz heißt es wiederum: „ Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171, 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.“

Die im GmbH Gesetz angesprochenen Passagen regeln die Informationsrechte des Aufsichtsrates. Durch die derzeitige Nichtanwendung dieser Passagen unterliegt die Geschäftsführung keinerlei Berichts- und Auskunftspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat und seinen Mitgliedern.

So heißt es in dem von der durch den Gesellschaftsvertrag von der Anwendung ausgeschlossenen §90 Abs. 3. des Aktiengesetzes: „Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.“

Und in §90 Abs. 4 heißt es weiter: „Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.“

So geht es entsprechend in den weiteren ausgeschlossenen Passagen weiter. Einer demokratischen Kontrolle eines wichtigen Tochterunternehmens der Stadt Dortmund steht die Versagung dieser wichtigen Informationsrechte im Aufsichtsrat entgegen. Dieser Zustand ist zu korrigieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Utz Kowalewski
Fraktionsvorsitzender